Allgemeine Reisebedingungen
Lieber Gast, diese Reisebedingungen, die mit der Buchung von Ihnen auch im Namen der mitangemeldeten Personen anerkannt werden, entsprechen der von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzesvorlage zur Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie. Nachfolgend eine Wiedergabe dieser Bedingungen. Die vollständigen Gesetzestexte können auf Wunsch eingesehen werden.
§ 1. Abschluß des Reisevertrages:
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß eines Miet- bzw.
Reisevertrages auf Grundlage unserer Reisebedingungen verbindlich an.
Die Reiseanmeldung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Für uns ist der Reisevertrag
verbindlich, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und
den Preis schriftlich bestätigen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden
und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsabschluß
übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen
Reisebedingungen (siehe Reisekatalog). Bei Vertragsabschluß oder
unmittelbar danach händigen wir Ihnen die vollständige Reisebestätigung
aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige
Buchung von weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Wir haben
in diesem Fall jedoch auf die Obliegenheiten zur Mängelanzeige und
Fristsetzung vor einer Kündigung des Reisevertrages nach § 651
c ff BGB hinzuweisen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von
dem Inhalt des Prospektes ab, haben Sie das Recht, innerhalb 14 Tagen
nach Kenntnisnahme zurückzutreten. Machen Sie von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch, wird der abweichende Inhalt der Reisebestätigung
für Sie und uns verbindlich.
§ 2. Zahlungen:
Nach Abschluß des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises, höchstens
jedoch € 250,- gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne
des § 651 K BGB zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens 14
Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen zu zahlen. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht
vollständig bezahlt ist, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten
und Schadenersatz verlangen. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen
vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen
und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB. Die Verpflichtung
zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die
Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
§ 3. Leistungen:
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung
im Reisekatalog sowie der Reisebestätigung. Eintrittsgelder sind
im Reisepreis nicht enthalten oder gesondert unter Leistungen erfaßt.
§ 4. Preisänderungen:
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß
nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere
Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für
die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten
sind.
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung
einer wesentlichen Reiseleistung haben wir dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrad zu erklären.
Bei Preiserhöhungen nach dem Vertragsabschluß um mehr als 5
% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Die Rechte aus obigem Absatz hat der Reisende unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
§ 5. Leistungsänderung:
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden
und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat
der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
verlangen. Die Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
§ 6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson:
Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung
von der Reise zurücktreten. Ihre Abmeldung ist wirksam an dem Tag,
an dem sie bei uns eingeht. In diesem Falle ist uns ein angemessener Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen sowie für unsere Aufwendungen
zu zahlen. Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren
beträgt pro Person
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % vom Reisepreis;
29 - 22 Tage vor Reiseantritt 30 % vom Reisepreis;
21 - 15 Tage vor Reiseantritt 50 % vom Reisepreis;
14 - 0 Tage vor Reiseantritt 100 % vom Reisepreis.
Konzert- und Eintrittskarten können grundsätzlich nicht rückvergütet
werden.
§ 7. Ersatzreisende:
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und
seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen
Anordnungen entgegenstehen.
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis.
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf € 15,-.
§ 8. Reiseabbruch, nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus anderen wichtigen Gründen nicht in Anspruch, so werden wir
uns um die Erstattung der eingesparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
§ 9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter:
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis,
er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der von ihm den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn in der Beschreibung der Reise ausdrücklich
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, so kann der Reiseveranstalter
zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich
nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter
sein Recht auf Umbuchung unverzüglich nach Zugang der Erklärung
des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende
nicht von seinem Recht auf Umbuchung Gebrauch, so ist der von dem Reisenden
gezahlte Beterag sofort zurückzuerstatten.
c) Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände,
wenn wegen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände, Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnung (Grenzschließung, Entzug der Landesrechte),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichgewichtige Fälle eintreten, berechtigt dies beide Teile allein
nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung. Bei Reiseabbruch
kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten Leistungen
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Die übrigen Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.
§ 10. Gewährleistung und Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß
er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, sofern der Reisende es schuldhaft unterläßt,
den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge des Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
vom Reisevertrag in seinem eigenen Sinne auch aus Gründen
der Beweissicherung zweckmäßig durch schriftliche Erklärung
kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe
bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet
dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
§ 11. Mitwirkungspflicht des Reisenden:
Jeder Reisende ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet,
bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu
tun, um einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden
gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben,
so wenden Sie sich bitte unverzüglich an unsere Reiseleitung oder
unseren Vertragspartner. Können diese die Leistungsstörung nicht
beheben, müssen Beanstandungen unverzüglich dem Leistungsträger
und uns mitgeteilt werden. Ansprüchen wegen Nichterbringung oder
nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen sind innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich
bei uns geltend zu machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
§ 12. Haftung:
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, sofern eine Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten
Voraussetzung oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so
kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese
Übereinkommen die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leisungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt
werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, etc.)
§ 13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten, die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz
wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren
drei Jahre nach Beendigung der Reise.
Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über die Obliegenheiten
zur Mängelanzeige und das Erfordernis der Fristsetzung vor einer
Kündigung sowie über die Frist zur Geltendmachung und die Verjährungsfrist
nach § 651 g BGB durch den Prospekt oder die Reisebestätigung
oder individuell informieren.
§ 14. Paß-, Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche
Formalitäten:
Der Reiseveranstalter weist auf die Paß-, Visumerfordernisse einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente oder gesundheitspolizeiliche
Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung
einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor
Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des
Reisenden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft,
Doppelstaatsbürgerschaft, Paßeintragungen etc.) sind vom Reiseveranstalter
nur zu beachten, wenn die dem Reiseveranstalter erkennbar sind, durch
den Reisenden ausdrücklich mitgeteilt sind oder vom Reiseveranstalter
infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch
den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die
Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für
die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen
sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der
Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffer 6 und die Ziffer
8 entsprechend.
§ 15. Gepäckbeförderung:
Je Teilnehmer kann ein Koffer mit einer maximalen Größe von
75 x 60 cm, Höchstgewicht 20 kg, sowie eine normale Reisetasche für
die Zwischenübernachtungen mitgenommen werden. Mehrgepäck kann
gegen einen Aufschlag zusätzlich befördert werden. Dies bitten
wir bereits bei der Anmeldung bekanntzugeben. Bei jeder Abfahrt hat der
Fahrgast selbst darauf zu achten, daß sein Gepäck vollständig
am Bus zur Verladung bereitsteht und verladen wird. Für fehlendes
Gepäck haften wir nicht.
§ 16. Versicherungen:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-,
Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekranken-Versicherung.
Diese Versicherungen können Sie bei uns im Büro erhalten. Eine
weitere Beratung ist selbstverständlich.
§ 17. Allgemeines:
Alle Angaben in dem Jahresprospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
Die Berichtigung von Irrtümmern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt
vorbehalten.
Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns
bestätigt wurden.
§ 18. Gerichtsstand:
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters. Gerichtsstand
ist Braunschweig.
§ 19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
§ 20. Veranstalter:
Bus-Müller, Olly Müller GmbH
Celler Heerstraße 156, 38114 Braunschweig
Tel. (05 31) 5 42 66.
