Allgemeine Reisebedingungen

Lieber Gast, diese Reisebedingungen, die mit der Buchung von Ihnen – auch im Namen der mitangemeldeten Personen – anerkannt werden, entsprechen der von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzesvorlage zur Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie. Nachfolgend eine Wiedergabe dieser Bedingungen. Die vollständigen Gesetzestexte können auf Wunsch eingesehen werden.

§ 1. Abschluß des Reisevertrages:
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß eines Miet- bzw. Reisevertrages auf Grundlage unserer Reisebedingungen verbindlich an. Die Reiseanmeldung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Für uns ist der Reisevertrag verbindlich, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und den Preis schriftlich bestätigen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsabschluß übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen (siehe Reisekatalog). Bei Vertragsabschluß oder unmittelbar danach händigen wir Ihnen die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung von weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Wir haben in diesem Fall jedoch auf die Obliegenheiten zur Mängelanzeige und Fristsetzung vor einer Kündigung des Reisevertrages nach § 651 c ff BGB hinzuweisen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt des Prospektes ab, haben Sie das Recht, innerhalb 14 Tagen nach Kenntnisnahme zurückzutreten. Machen Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird der abweichende Inhalt der Reisebestätigung für Sie und uns verbindlich.

§ 2. Zahlungen:
Nach Abschluß des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,- gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des § 651 K BGB zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.

§ 3. Leistungen:
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung im Reisekatalog sowie der Reisebestätigung. Eintrittsgelder sind im Reisepreis nicht enthalten oder gesondert unter Leistungen erfaßt.

§ 4. Preisänderungen:
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung haben wir dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrad zu erklären.
Bei Preiserhöhungen nach dem Vertragsabschluß um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Die Rechte aus obigem Absatz hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 5. Leistungsänderung:
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen. Die Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson:
Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Ihre Abmeldung ist wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht. In diesem Falle ist uns ein angemessener Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen sowie für unsere Aufwendungen zu zahlen. Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % vom Reisepreis;
29 - 22 Tage vor Reiseantritt 30 % vom Reisepreis;
21 - 15 Tage vor Reiseantritt 50 % vom Reisepreis;
14 - 0 Tage vor Reiseantritt 100 % vom Reisepreis.
Konzert- und Eintrittskarten können grundsätzlich nicht rückvergütet werden.

§ 7. Ersatzreisende:
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf € 15,-.

§ 8. Reiseabbruch, nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen wichtigen Gründen nicht in Anspruch, so werden wir uns um die Erstattung der eingesparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter:
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von ihm den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, so kann der Reiseveranstalter zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht auf Umbuchung unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von seinem Recht auf Umbuchung Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Beterag sofort zurückzuerstatten.
c) Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände, wenn wegen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Grenzschließung, Entzug der Landesrechte), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle eintreten, berechtigt dies beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung. Bei Reiseabbruch kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die übrigen Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.

§ 10. Gewährleistung und Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, sofern der Reisende es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge des Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Reisevertrag – in seinem eigenen Sinne auch aus Gründen der Beweissicherung zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

§ 11. Mitwirkungspflicht des Reisenden:
Jeder Reisende ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an unsere Reiseleitung oder unseren Vertragspartner. Können diese die Leistungsstörung nicht beheben, müssen Beanstandungen unverzüglich dem Leistungsträger und uns mitgeteilt werden. Ansprüchen wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich bei uns geltend zu machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

§ 12. Haftung:
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern eine Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzung oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leisungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, etc.)

§ 13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten, die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über die Obliegenheiten zur Mängelanzeige und das Erfordernis der Fristsetzung vor einer Kündigung sowie über die Frist zur Geltendmachung und die Verjährungsfrist nach § 651 g BGB durch den Prospekt oder die Reisebestätigung oder individuell informieren.

§ 14. Paß-, Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Formalitäten:
Der Reiseveranstalter weist auf die Paß-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente oder gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Reisenden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Paßeintragungen etc.) sind vom Reiseveranstalter nur zu beachten, wenn die dem Reiseveranstalter erkennbar sind, durch den Reisenden ausdrücklich mitgeteilt sind oder vom Reiseveranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffer 6 und die Ziffer 8 entsprechend.

§ 15. Gepäckbeförderung:
Je Teilnehmer kann ein Koffer mit einer maximalen Größe von 75 x 60 cm, Höchstgewicht 20 kg, sowie eine normale Reisetasche für die Zwischenübernachtungen mitgenommen werden. Mehrgepäck kann gegen einen Aufschlag zusätzlich befördert werden. Dies bitten wir bereits bei der Anmeldung bekanntzugeben. Bei jeder Abfahrt hat der Fahrgast selbst darauf zu achten, daß sein Gepäck vollständig am Bus zur Verladung bereitsteht und verladen wird. Für fehlendes Gepäck haften wir nicht.

§ 16. Versicherungen:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekranken-Versicherung. Diese Versicherungen können Sie bei uns im Büro erhalten. Eine weitere Beratung ist selbstverständlich.

§ 17. Allgemeines:
Alle Angaben in dem Jahresprospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Irrtümmern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.

§ 18. Gerichtsstand:
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters. Gerichtsstand ist Braunschweig.

§ 19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

§ 20. Veranstalter:
Bus-Müller, Olly Müller GmbH
Celler Heerstraße 156, 38114 Braunschweig
Tel. (05 31) 5 42 66.